Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

1.1  Der Verein führt den Namen „Chorisma“.

1.2  Der Verein hat seinen Sitz in Pfaffenhofen an der Ilm und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

§ 2 Zweck des Vereins

2.1  Zweck des Vereins ist die Pflege geistlicher und weltlicher Chormusik. Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Durch regelmäßige Singproben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein verfolgt durch seine Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

4.1  Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung muss in schriftlicher Form beim Vorstand erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ende der Mitgliedschaft.

Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über einen Ausschluss entscheidet Vorstand. Dieser wird dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitgeteilt und ist sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Darüber hinaus haben die aktiven Mitglieder die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu leisten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe dieses Beitrages. Dieser ist jährlich im Voraus zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 Verwendung von Finanzmitteln

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den oben beschriebenen Zwecken des Vereins. Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen, die nicht mit § 2 dieser Satzung zu vereinbaren sind, dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ersatzansprüche bestehen nur für tatsächlich entstandene Auslagen in Höhe der steuerlich zulässigen Beträge.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt oder öfter, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Post oder E-Mail einberufen. Mit der Einladung wird auch die anvisierte Tagesordnung bekannt gegeben.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  • Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des Schriftführers
  • Mitteilung des Kassenstandes
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren

Jede Mitgliederversammlung wird inhaltlich protokolliert, schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter, dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführenden Vorstand wird gebildet aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • und dem Kassenführer,

und der erweiterte Vorstand wird gebildet aus

  • dem Chorleiter
  • und dem Schriftführer.

Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Chorleiters werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des gesamten Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 9 Musikalische Leitung

Der Chorleiter wird vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und von den singenden Mitgliedern gewählt. Er ist für die musikalische Leitung des Chores verantwortlich und entscheidet über das Konzertprogramm unter beratender Mitwirkung der singenden Mitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins

10.1  Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung und nach Zustimmung von 75% der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

10.2  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur.

§ 11 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde errichtet in der Mitgliederversammlung vom 20.01.2009 und geändert in der Mitgliederversammlung vom 10.02.2009 und ist mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.